Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 130Artikel 2, Paragraph 130
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Auswahl des Bewerberkreises
§ 130.Paragraph 130,
(1)Absatz eins,Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, haben sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie schriftlich festlegen und interessierten Unternehmern zur Verfügung stellen, zu richten.
(2)Absatz 2,Die angewandten Kriterien können insbesondere die in § 51 genannten Ausschlussgründe einschließen. Bezüglich des Nachweises der Eignung gilt § 57 Abs. 4.Die angewandten Kriterien können insbesondere die in Paragraph 51, genannten Ausschlussgründe einschließen. Bezüglich des Nachweises der Eignung gilt Paragraph 57, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Zu den Kriterien kann die objektive Notwendigkeit gehören, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Auftragsvergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Ausnahmsweise darf die Anzahl der einzuladenden Unternehmer beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung unter fünf, beim Verhandlungsverfahren unter drei liegen. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber schriftlich festzuhalten. Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Im Übrigen gilt für die Durchführung des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung § 32 Abs. 6 bis 9, für das Verhandlungsverfahren § 34 Abs. 6 und 7.Zu den Kriterien kann die objektive Notwendigkeit gehören, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Auftragsvergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Ausnahmsweise darf die Anzahl der einzuladenden Unternehmer beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung unter fünf, beim Verhandlungsverfahren unter drei liegen. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber schriftlich festzuhalten. Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Im Übrigen gilt für die Durchführung des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung Paragraph 32, Absatz 6 bis 9, für das Verhandlungsverfahren Paragraph 34, Absatz 6 und 7,
(4)Absatz 4,Juristische Personen können jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031892